Artikel 8 VO (EU) 2019/1131

Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen sowie Gebühren und Kosten

In Bezug auf die Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen gilt sinngemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

In Bezug auf Gebühren und Kosten gilt sinngemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

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