Artikel 8 VO (EU) 2019/1131
Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen sowie Gebühren und Kosten
In Bezug auf die Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen gilt sinngemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
In Bezug auf Gebühren und Kosten gilt sinngemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.