Artikel 7 VO (EU) 2019/1131

Kontrollen durch die Zollbehörden

(1) Die Zollbehörden können die betroffene Ware untersuchen und/oder dort, wo dies noch möglich ist, Proben nehmen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Wiederausfuhranmeldung, der Wiederausfuhrmitteilung, der summarischen Ausgangsanmeldung oder der Erklärung zum Erhalt gemachten Angaben überprüfen, ferner das Vorhandensein, die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen.

(2) Die Zollbehörden können die Buchhaltung des Schuldners und andere Aufzeichnungen über die die betroffene Ware betreffenden Geschäftsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge überprüfen.

(3) Gibt es Beweise dafür, dass eine Person die Verpflichtungen dieser Verordnung nicht eingehalten hat, können die Zollbehörden die Buchführung dieser Person sowie andere Aufzeichnungen über die die betroffene Ware betreffenden Geschäftsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge überprüfen.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Kontrollen und Überprüfungen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die aus geschäftlichen Gründen über diese Unterlagen oder diese Daten verfügen.

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