Artikel 6 VO (EU) 2019/1131
Mitteilung, Erhebung, Entrichtung, Erstattung, Erlass und Erlöschen der Zollschuld sowie Sicherheitsleistung
Für die Zwecke der Mitteilung, Erhebung, Entrichtung, Erstattung, des Erlasses und des Erlöschens der Zollschuld sowie für die Zwecke der Sicherheitsleistung gelten sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen der Kapitel 2, 3 und 4 des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
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