Artikel 5 VO (EU) 2019/1131
Berechnung des Antidumping- und/oder Ausgleichszolls
(1) Der zu entrichtende Antidumping- und/oder Ausgleichszoll wird sinngemäß nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Berechnung des zu entrichtenden Einfuhrzolls ermittelt, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Schuld in Bezug auf die betroffene Ware für die betroffene Ware galten.
(2) Wurde eine betroffene Ware in die aktive Veredelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überführt, erfolgt die Bemessung der Schuld für die aus der betroffenen Ware veredelten Waren, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats wiederausgeführt werden, auf der Grundlage der Zolleinreihung, des Zollwerts, der Menge, der Art und des Ursprungs der betroffenen Ware, die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der betroffenen Ware in die aktive Veredelung übergeführt wurde.
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