Artikel 4 VO (EU) 2019/1131
Schuld
(1) Folgendes führt zu einer Schuld:
- a)
- die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung, einer Wiederausfuhrmitteilung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung für die betroffene Ware, was auch veredelte Waren aus der Überführung der betroffenen Ware in die aktive Veredelung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einschließt, die aus dem Zollgebiet der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht wurde;
- b)
- der Erhalt der betroffenen Ware, die von außerhalb des Zollgebiets der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht wurde.
(2) In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen entsteht die Zollschuld bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung oder der Registrierung der Wiederausfuhrmitteilung oder der summarischen Ausgangsanmeldung.
In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen entsteht die Zollschuld bei Erhalt der betroffenen Waren.
(3) Der Schuldner ist der Empfänger.
Liegen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Wiederausfuhranmeldung, Wiederausfuhrmitteilung oder summarischen Ausgangsanmeldung oder der in Absatz 4 genannten Erklärung zum Erhalt Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Antidumping- und oder Ausgleichszölle ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Schuldner, die die für die Anmeldung oder Mitteilung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Schuld entsprechenden Antidumping- und/oder Ausgleichszollbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.
(4) Der Empfänger gibt unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware eine Erklärung zum Erhalt ab. Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 finden Anwendung.
(5) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden unter Verwendung des entsprechenden im Datenelement 2/3 in Anhang B Titel II Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) festgelegten Referenzcodes in der Wiederausfuhranmeldung, der Wiederausfuhrmitteilung oder der summarischen Ausgangsanmeldung die Angaben über den Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone des Mitgliedstaats gemacht, in die die betroffenen Ware verbracht wird.
(6) Die Schuld entsteht an dem Ort, an dem die Erklärung zum Erhalt abgegeben wurde, oder an dem Ort, an dem sie hätte abgegeben werden müssen, wurde sie nicht nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 4 abgegeben.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.