Artikel 3 VO (EU) 2019/1131

Abgabe einer Erklärung zum Erhalt

(1) Der Erhalt einer betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats wird vom Empfänger anhand einer Erklärung zum Erhalt gemeldet.

(2) Die Erklärung zum Erhalt wird unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bei den folgenden Zollbehörden abgegeben:

a)
wird die betroffene Ware aus dem Zollgebiet der Union verbracht, bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Wiederausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhrmitteilung angenommen oder die summarische Ausgangsanmeldung registriert wird;
b)
wird die betroffene Ware nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört.

(3) Die Erklärung zum Erhalt enthält die in Teil I des Anhangs angegebenen Datenelemente unter Beifügung der entsprechenden Belege.

(4) Die Zollbehörde kann die Abgabe der Erklärung zum Erhalt auch auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestatten. In einem solchen Fall gibt der Empfänger das Papierformular in Teil II des Anhangs im Original und als Kopie mit den entsprechenden Belegen zu den im Formular angegebenen Datenelementen ab. Das Original verbleibt bei der Zollbehörde. Der Empfänger erhält die Kopie von der Zollbehörde zurück, sobald diese die Erklärung zum Erhalt registriert und den Erhalt bestätigt hat.

(5) Die Mitgliedstaaten verwenden die Angaben der Erklärung zum Erhalt, um ihren Erfassungspflichten nach Artikel 14 Absätze 5 und 5a der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absätze 5 und 5a der Verordnung (EU) 2016/1037 sowie ihren Berichterstattungspflichten gegenüber der Kommission nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Rates und Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Rates nachzukommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.