Artikel 2 VO (EU) 2019/1131

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)
„Zollbehörden” sind die für die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten;
(2)
„Festlandsockel” ist ein Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;
(3)
„ausschließliche Wirtschaftszone” ist die ausschließliche Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen als ausschließliche Wirtschaftszone ausgewiesen wurde;
(4)
„betroffene Ware” ist eine Ware, für die Folgendes gilt:

a)
eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens oder
b)
eine Durchführungsverordnung der Kommission zur zollamtlichen Erfassung von Einfuhren oder
c)
eine Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls;

(5)
„Erklärung zum Erhalt” ist die Handlung, durch die der Empfänger in der vorgeschriebenen Art und Weise den Erhalt der betroffenen Waren auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats anhand von Datenelementen angibt, die für die Erhebung des zu entrichtenden Antidumping- und/oder Ausgleichszolls oder für die Erfüllung der Berichterstattungs- und/oder Erfassungspflichten nach einem in Artikel 1 Buchstabe a oder b genannten Akt erforderlich sind;
(6)
„Schuld” ist die Verpflichtung einer Person, den für die betroffene Ware geltenden Betrag der Antidumping- und/oder Ausgleichszölle zu entrichten;
(7)
„Empfänger” ist der Halter einer Lizenz oder einer Zulassung für die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, der die betroffene Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf diesem Festlandsockel oder in dieser ausschließlichen Wirtschaftszone erhält oder für deren Erhalt Vorkehrungen getroffen hat;
(8)
„Zollschuldner” ist eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person.

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