Artikel 1 VO (EU) 2019/1131

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Erhebung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen für Waren festgelegt, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden, sowie die Verfahren in Bezug auf die Mitteilung und Anmeldung solcher Waren und die Entrichtung von Zöllen, sofern für diese Waren Folgendes gilt:

a)
eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens oder
b)
eine Durchführungsverordnung der Kommission zur zollamtlichen Erfassung von Einfuhren oder
c)
eine Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls.

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