Präambel VO (EU) 2019/1131

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14a Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 24a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EU) 2016/1036 und der Verordnung (EU) 2016/1037 ist es möglich, auf bestimmte Waren auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen(3) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone Antidumpingzölle und/oder Ausgleichszölle anzuwenden und zu erheben.
(2)
Wird die betroffene Ware aus dem Zollgebiet der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht, muss für die Anmeldung der Ware vor ihrem Abgang gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eine Wiederausfuhranmeldung, eine Wiederausfuhrmitteilung oder eine summarische Ausgangsanmeldung ausgefüllt werden. Um zu gewährleisten, dass den Zollbehörden die Angaben vorliegen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob Antidumping- oder Ausgleichszölle zu entrichten sind, oder dass die Erfassungs- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 14 Absätze 5, 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absätze 5, 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingehalten werden, sollte vom Empfänger die Abgabe einer Erklärung über den Erhalt bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Wiederausfuhranmeldung angenommen wurde oder in dem die Wiederausfuhrmitteilung oder die summarische Ausgangsanmeldung registriert wurde, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone.
(3)
Wird die betroffene Ware direkt von außerhalb des Zollgebiets der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht, ist es nicht möglich, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Instrumente einzusetzen. Um zu gewährleisten, dass den Zollbehörden die Angaben vorliegen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob Antidumping- oder Ausgleichszölle zu entrichten sind, oder dass die Erfassungs- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 14 Absätze 5, 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absätze 5, 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingehalten werden, sollte die betroffene Ware anhand der Abgabe einer Erklärung über den Erhalt durch den Empfänger angemeldet werden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Da der Mitgliedstaat, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört, für die Durchführung der Kontrollen am besten geeignet ist, sollte die Anmeldung bei der zuständigen Zollbehörde dieses Mitgliedstaats erfolgen.
(4)
Um die im Rahmen dieser Verordnung von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen zu vereinfachen, sollte das Schuldnerkonzept als allgemeine Regel auf die Inhaber beschränkt sein, die eine Lizenz besitzen, die eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats gestattet, und die die betroffenen Waren auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone erhalten, unabhängig von dem Ort, von dem die Ware verbracht wird. In bestimmten Situationen können jedoch auch Personen, die keine Lizenz besitzen, Schuldner sein.
(5)
In den Fällen, in denen die betroffene Ware vor ihrer Verbringung auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union in die aktive Veredelung übergeführt wird, ist eine Sonderregelung erforderlich, um eine mögliche Umgehung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen zu vermeiden.
(6)
Um eine effiziente Anwendung des Rahmens dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Bezug auf Bemessung, Mitteilung, Erhebung, Erstattung, Erlass und Erlöschen der Zollschuld sowie die Leistung einer Sicherheit bereits festgelegten entsprechenden Verfahren insofern gelten, als sie für diese Verordnung relevant sind.
(7)
Da die Bestimmungen zur zollamtlichen Kontrolle in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht außerhalb des Zollgebiets der Union gelten, ist es erforderlich, in dieser Verordnung spezifische Regeln für die zollamtliche Kontrolle festzulegen.
(8)
Damit die Zollbehörden ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Bearbeitung von Erklärungen über den Erhalt haben, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, auf den in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 Bezug genommen wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)

ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.