Artikel 1 VO (EU) 2019/1132

(1) Irland wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 50000000 EUR zur Verfügung gestellt, um den Landwirten im Rindfleischsektor unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.

(2) Irland wird den bereitgestellten Betrag für die in Absatz 3 genannten Maßnahmen verwenden. Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien getroffen, wobei die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen.

(3) Die von Irland getroffenen Maßnahmen haben zum Ziel, die Erzeugung zu verringern oder den Rindfleischsektor umzustrukturieren und eines oder mehrere der nachstehenden Ziele zu erreichen:

a)
Umsetzung von Qualitätsregelungen im Rindfleischsektor oder Vorhaben zur Förderung der Qualität und des Mehrwerts,
b)
Förderung der Diversifizierung des Marktes,
c)
Schutz und Verbesserung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in Bezug auf die Umwelt, den Klimaschutz und die Wirtschaftlichkeit.

(4) Irland sorgt dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte im Rinderhaltungssektor nicht direkte Empfänger der Zahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Beihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

(5) Die Ausgaben Irlands aufgrund von Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 3 kommen nur dann für eine Beihilfe der Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis spätestens 31. Mai 2020 getätigt werden.

(6) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.