Artikel 2 VO (EU) 2019/1132
Irland kann für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter den Bedingungen der Objektivität und Nichtdiskriminierung eine zusätzliche nationale Unterstützung von bis zu 100 % des in Artikel 1 genannten Betrags gewähren, sofern die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Irland zahlt die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 31. Mai 2020.
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