Artikel 3 VO (EU) 2019/1132

Irland übermittelt der Kommission Folgendes:

a)
umgehend und bis spätestens 31. Juli 2019:

i)
eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen,
ii)
die Kriterien zur Bestimmung der Verfahren zur Gewährung der Beihilfe,
iii)
die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen,
iv)
die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird,
v)
die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen,
vi)
die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2;

b)
bis spätestens 31. Juli 2020 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme (gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beihilfe der Union und zusätzlicher Unterstützung), Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

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