Artikel 2 VO (EU) 2019/1140

Muster für den jährlichen Prüfbericht

Der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte jährliche Prüfbericht wird entsprechend dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellt und den benannten Behörden und der Kommission bis zum 31. Dezember des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres vorgelegt.

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