Artikel 3 VO (EU) 2019/1140

Unterlagen, die für Überprüfungen und Prüfungen erforderlich sind

Die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen' an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, übermitteln den benannten Behörden alle verfügbaren Unterlagen, die diese Behörden zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 125 Absatz 5 und Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie gemäß Artikel 9 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benötigen.

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