ANHANG II VO (EU) 2019/1140
Muster für den jährlichen Prüfbericht
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1.
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EINLEITUNG
1.1. Angabe der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die an der Erstellung des Berichts beteiligt war.
1.2. Bezugszeitraum (z. B. 1. Juli N-1 bis 30. Juni N).
1.3. Angaben zu dem (den) Finanzinstrument(en)/dem (den) Mandat(en) und dem (den) operationellen Programm(en) oder dem (den) Programm(en) zur Entwicklung des ländlichen Raums, das (die) Gegenstand des Prüfberichts ist (sind). Angabe der Finanzierungsvereinbarung, auf die sich der Bericht bezieht ( „Finanzierungsvereinbarung” ).
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2.
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PRÜFUNG DER VON EIB/EIF ODER ANDEREN INTERNATIONALEN FINANZINSTITUTIONEN EINGESETZTEN INTERNEN KONTROLLSYSTEME
Ergebnisse der externen Prüfung des internen Kontrollsystems der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen (im Folgenden „IFI” ), an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, bei der Einrichtung und Wirksamkeit dieses internen Kontrollsystems bewertet werden und die mindestens die folgenden Elemente abdeckt:- 2.1.
- Auftragsannahmeverfahren.
- 2.2.
- Verfahren für die Beurteilung und Auswahl von Finanzmittlern: formale und qualitative Bewertung.
- 2.3.
- Verfahren für die Genehmigung von Transaktionen mit Finanzmittlern und Unterzeichnung entsprechender Finanzierungsvereinbarungen.
- 2.4.
- Im Falle eines Finanzbeitrags zu auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten, einschließlich Instrumenten der KMU-Initiative und im Falle einer Kombination von ESI-Fonds und EFSI gemäß Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Verfahren für die Einrichtung des Instruments im Einklang mit den in den einschlägigen Artikeln festgelegten Vorschriften (z. B. Artikel 39 und Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
- 2.5.
- Verfahren zur Überwachung von Finanzmittlern im Zusammenhang mit:
- 2.5.1.
- Berichterstattung der Finanzmittler;
- 2.5.2.
- Führen von Aufzeichnungen;
- 2.5.3.
- Auszahlungen an Endbegünstigte;
- 2.5.4.
- Bedingungen für die Unterstützung Endbegünstigter;
- 2.5.5.
- Verwaltungsgebühren und Kosten, die von den Finanzmittlern in Rechnung gestellt werden;
- 2.5.6.
- Anforderungen hinsichtlich der Sichtbarkeit;
- 2.5.7.
- Umsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die Finanzmittler sowie im Fall des ELER (der zum Teil von den Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen ist) Umsetzung fondsspezifischer Anforderungen, einschließlich derjenigen zur Kumulierung von Beihilfen (falls zutreffend);
- 2.5.8.
- Differenzierte Behandlung von Investoren, sofern relevant;
- 2.5.9.
- Einhaltung der steuerrechtlichen Anforderungen des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wie mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aktualisiert.
- 2.6.
- Systeme für die Bearbeitung der von der Verwaltungsbehörde erhaltenen Zahlungen.
- 2.7.
- Systeme für die Berechnung und Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit Verwaltungskosten und –gebühren.
- 2.8.
- Systeme für die Bearbeitung der Zahlungen an Finanzmittler.
- 2.9.
- Systeme für die Bearbeitung von Zinsen und anderen dank der Unterstützung der Finanzinstrumente aus den ESI-Fonds erwirtschafteten Erträgen.
- 2.10.
- Bei Abschluss sind zusätzlich zu den unter den Punkten 2.1 bis 2.9 genannten folgende Elemente in den letzten jährlichen Prüfbericht aufzunehmen:
- 2.10.1.
- Differenzierte Behandlung von Investoren.
- 2.10.2.
- Erreichtes Multiplikatorverhältnis im Vergleich zum in den Bürgschaftsverträgen, die Garantien enthalten, vereinbarten Multiplikatorverhältnis.
- 2.10.3.
- Betrag der kapitalisierten Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
- 2.10.4.
- Betrag der kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
- 2.10.5.
- Betrag des in ein Treuhandkonto eingezahlten Programmbeitrags gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
- 2.10.6.
- Verwendung von Zinsen und anderen dank der Unterstützung der Finanzinstrumente aus den ESI-Fonds erwirtschafteten Erträgen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
- 2.10.7.
- Verwendung von zurück an Finanzinstrumente geflossenen Mitteln, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum Ende des Förderzeitraums und Vorkehrungen für die Verwendung dieser Mittel nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
- 3.
- PRÜFUNGSSCHLUSSFOLGERUNGEN
3.1. Schlussfolgerung zu der Frage, ob die externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinreichende Gewähr für Einrichtung und Wirksamkeit des von der EIB oder anderen IFI, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, eingerichteten internen Kontrollsystems in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften im Sinne der unter Abschnitt 2 genannten Elemente bieten kann.
3.2. Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus der durchgeführten Prüftätigkeit ergeben Die Punkte 3.1 und 3.2 sollen sich auf die Ergebnisse der in Abschnitt 2 genannten Prüftätigkeit stützen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse anderer nationaler oder unionsweiter Prüftätigkeiten, die im Zusammenhang mit derselben Stelle, die Finanzinstrumente einsetzt, und/oder demselben Auftrag für Finanzinstrumente durchgeführt werden.
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