Artikel 1 VO (EU) 2019/1143
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 141 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates(*) genannten Datum bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.
- 2.
-
Folgender Artikel 143a wird eingefügt:
Artikel 143a
Zollanmeldung für Sendungen von geringem Wert
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Datum kann eine Person eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit dem spezifischen Datensatz gemäß Anhang B für eine Sendung abgeben, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist, sofern die Waren in dieser Sendung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf der spezifische Datensatz für Sendungen von geringem Wert in folgenden Fällen nicht verwendet werden:
- a)
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden;
- b)
- Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden.
- 3.
- Anhang B wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
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