Präambel VO (EU) 2019/1143

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 160,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Kodex” ) können Zollanmeldungen in bestimmten Fällen unter Nutzung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2) sieht vor, dass Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, vorübergehend einfach durch Gestellung bei den Zollbehörden anstatt durch Abgabe einer Zollanmeldung angemeldet werden können. Einer der Gründe hierfür ist, dass die meisten Waren, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2009/132/EG des Rates(3) von den Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer befreit werden können. Für diese Waren kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates(4) auch eine Zollbefreiung gewährt werden.
(3)
Derzeit ist die Möglichkeit, Waren mit einem Wert, der 22 EUR nicht übersteigt, durch Gestellung bei den Zollbehörden anzumelden, auf den Zeitraum begrenzt, bevor die Mitgliedstaaten ihre im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission(5) genannten nationalen Einfuhrsysteme anpassen. Außerdem wird durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates(6) die Mehrwertsteuerbefreiung für Waren, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, ab dem 1. Januar 2021 aufgehoben. Somit würde in den Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Einfuhrsysteme vor dem 1. Januar 2021 anpassen, die Möglichkeit entfallen, solche Waren durch Gestellung bei den Zollbehörden anzumelden, und eine Zollanmeldung wäre auch dann erforderlich, wenn keine Verpflichtung zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf diese Waren besteht und eine Zollbefreiung gilt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Anmeldung von Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, durch Gestellung bei den Zollbehörden weiter besteht, bis der Schwellenwert von 22 EUR für Mehrwertsteuerzwecke aufgehoben wird.
(4)
In Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Datenanforderungen für Zollanmeldungen festgelegt. Die Zunahme des elektronischen Handels hat gezeigt, dass diese Datenanforderungen für die Anmeldung der Einfuhr von Waren in Sendungen, deren Einzelwert 150 EUR nicht übersteigt, oder für Sendungen nichtkommerzieller Art von Privatpersonen an Privatpersonen (Sendungen von geringem Wert) ungeeignet sind. Erstens werden einige der in Anhang B vorgeschriebenen Daten in diesem Zusammenhang nicht benötigt, da gemäß den Artikeln 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 die meisten in Sendungen von geringem Wert eingeführten Waren von Zöllen befreit sind. Zweitens wird die Zollanmeldung für diese Waren in erster Linie erforderlich sein, um den mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 eingeführten Mehrwertsteuervorschriften bezüglich der Einfuhr von Waren in Sendungen, deren Einzelwert 150 EUR nicht übersteigt, zu genügen; dabei handelt es sich um die Mehrwertsteuervorschriften im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(7) oder für die Erhebung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der genannten Richtlinie. Drittens macht es das hohe Aufkommen an Sendungen von geringem Wert erforderlich, den für Zollzwecke benötigten Datensatz weitestmöglich an die elektronischen Informationen anzugleichen, die der Wirtschaftsbeteiligte am Ort der Versendung der Waren (d. h. in einem Drittland) übermittelt.
(5)
Deshalb ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 dahingehend zu ändern, dass die Möglichkeit vorgesehen wird, Sendungen von geringem Wert unter Verwendung eines anderen Datensatzes, der weniger Elemente als eine Standard-Zollanmeldung enthält, für Zollzwecke anzumelden. Diese Möglichkeit sollte ab dem Datum der Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Maßnahmen zur Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren in Sendungen, deren Einzelwert 150 EUR nicht übersteigt, bestehen.
(6)
Allerdings sollte die Möglichkeit, bei der Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert den reduzierten Datensatz zu verwenden, nicht für Waren vorgesehen werden, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Diese Waren sollten weiterhin unter Verwendung einer Standard-Zollanmeldung angemeldet werden, die alle relevanten Informationen enthält. Der reduzierte Datensatz sollte auch nicht zur Anmeldung von Waren verwendet werden, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Zollverfahrenscodes 42 und 63) bei der Einfuhr von der Mehrwertsteuer befreit sind. Der reduzierte Datensatz ist für die Fälle vorgesehen, in denen die Mehrwertsteuer bereits gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates gemeldet wurde und daher keine Notwendigkeit besteht, die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu erheben; außerdem ist der reduzierte Datensatz für die Fälle vorgesehen, in denen der Einfuhrmitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke zugleich der Mitgliedstaat des Verbrauchs und somit der Mitgliedstaat ist, der die Mehrwertsteuer erhebt. Dagegen werden nach den Zollverfahrenscodes 42 und 63 eingeführte Waren in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen Mitgliedstaat eingeführt, der die Mehrwertsteuer erhebt, und der reduzierte Datensatz enthält nicht genügend Informationen, sodass nicht alle in diesen Fällen geltenden mehrwertsteuerlichen Anforderungen erfüllt sind.
(7)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)

Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(5)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).

(6)

Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(7)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

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