Artikel 10 VO (EU) 2019/1148

Schulung und Sensibilisierung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene Ressourcen für Schulungen für Strafverfolgungsbehörden, ersteinschreitende Stellen und Zollbehörden bereitstehen und solche Schulungen durchgeführt werden, damit diese Behörden und Stellen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Rahmen der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erkennen und zügig und angemessen auf verdächtige Tätigkeiten reagieren können. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche spezifische Schulungen bei der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), die mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichtet wurde, anfordern.

(2) Die Mitgliedstaten führen mindestens einmal jährlich Sensibilisierungsmaßnahmen durch, die an die Besonderheiten der einzelnen Sektoren, in denen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verwendet werden, angepasst sind.

(3) Damit die Zusammenarbeit erleichtert wird und alle Akteure diese Verordnung wirksam durchführen, organisieren die Mitgliedstaaten einen regelmäßigen Austausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden, den nationalen Aufsichtsbehörden, den Wirtschaftsteilnehmern und den Online-Marktplätzen sowie den Vertretern der Sektoren, in denen regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verwendet werden. Die Wirtschaftsteilnehmer sind dafür verantwortlich, ihrem Personal Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nach Maßgabe dieser Verordnung bereitzustellen sind, und ihr Personal dafür zu sensibilisieren.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

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