Artikel 9 VO (EU) 2019/1148

Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl

(1) Für die Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen melden Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze verdächtige Transaktionen. Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze berücksichtigen vorher sämtliche Umstände und insbesondere, ob auf den potenziellen Kunden eine oder mehrere der nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zutreffen:

a)
Der Kunde scheint sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe nicht im Klaren zu sein.
b)
Der Kunde scheint nicht mit der beabsichtigten Verwendung des regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe vertraut zu sein oder kann sie nicht plausibel begründen.
c)
Der Kunde möchte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in einer für eine legitime Verwendung ungewöhnlichen Menge, Kombination oder Konzentration erwerben.
d)
Der Kunde ist nicht bereit, seine Identität, seinen Wohnsitz oder gegebenenfalls seine Eigenschaft als gewerblicher Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen.
e)
Der Kunde besteht auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hoher Barzahlungen.

(2) Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze müssen über angemessene, sinnvolle und verhältnismäßige Verfahren verfügen, die an die spezifischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Bereitstellung regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe angepasst sind, um verdächtige Transaktionen aufdecken zu können.

(3) Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse, einem eindeutig festgelegten Online-Formular oder einem anderen wirksamen Instrument für die Meldung verdächtiger Transaktionen und Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen ein. Die nationalen Kontaktstellen sind sieben Tage die Woche rund um die Uhr erreichbar.

(4) Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze können eine verdächtige Transaktion ablehnen. Sie melden die verdächtigte Transaktion oder die versuchte verdächtige Transaktion innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie die Transaktion als verdächtig eingestuft haben. Bei der Meldung dieser Transaktionen geben sie der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder angestrebt wurde, nach Möglichkeit die Identität des Kunden und sämtlicher Umstände an, aufgrund deren sie die Transaktion als verdächtig einschätzen.

(5) Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender melden das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Abhandenkommens oder des Diebstahls der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der betroffenen Mengen berücksichtigen sie, inwieweit es sich unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles um unübliche Mengen handelt.

(6) Mitglieder der Allgemeinheit, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erworben haben, melden das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung des Abhandenkommens oder des Diebstahls der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde.

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