Artikel 19 VO (EU) 2019/1148
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 2. Februar 2022 und anschließend alljährlich Informationen über:
- a)
- die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen,
- b)
- die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge nach einem Genehmigungssystem, das sie nach Artikel 5 Absatz 3 geführt oder eingerichtet haben, und die Anzahl der erteilten Genehmigungen sowie die häufigsten Gründe für die Versagung einer Genehmigung,
- c)
- Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2,
- d)
- durchgeführte Inspektionen nach Artikel 11 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.
(2) Bei der Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d an die Kommission trennen die Mitgliedstaaten Berichte, Tätigkeiten und Inspektionen, die sich auf Online-Tätigkeiten und jenen, die sich auf Offline-Tätigkeiten beziehen.
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