Artikel 19 VO (EU) 2019/1148

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 2. Februar 2022 und anschließend alljährlich Informationen über:

a)
die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen,
b)
die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge nach einem Genehmigungssystem, das sie nach Artikel 5 Absatz 3 geführt oder eingerichtet haben, und die Anzahl der erteilten Genehmigungen sowie die häufigsten Gründe für die Versagung einer Genehmigung,
c)
Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2,
d)
durchgeführte Inspektionen nach Artikel 11 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.

(2) Bei der Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d an die Kommission trennen die Mitgliedstaaten Berichte, Tätigkeiten und Inspektionen, die sich auf Online-Tätigkeiten und jenen, die sich auf Offline-Tätigkeiten beziehen.

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