Artikel 20 VO (EU) 2019/1148
Überwachungsprogramme
(1) Die Kommission legt bis zum 1. August 2020 ein ausführliches Programm zur Erfassung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung fest.
(2) Im Überwachungsprogramm werden die Instrumente zur Erfassung der Daten und sonstigen erforderlichen Nachweise benannt und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Im Überwachungsprogramm wird festgelegt, welche Maßnahmen bei der Erfassung und Auswertung dieser Daten und sonstigen Nachweise von der Kommission und von den Mitgliedstaaten zu treffen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Überwachung erforderlichen Angaben und sonstigen Nachweise.
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