Artikel 3 VO (EU) 2019/1148
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- "Stoff" einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
- 2.
- "Gemisch" ein Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
- 3.
- "Erzeugnis" ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
- 4.
- "Bereitstellung" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe;
- 5.
- "Verbringung" den Vorgang der Beförderung eines Stoffes in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, unabhängig vom Bestimmungsort innerhalb der Union, entweder aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat unter jedem beliebigen Zollverfahren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), einschließlich des Versandverfahrens;
- 6.
- "Verwendung" jede Verwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
- 7.
- "verdächtige Transaktion" jede Transaktion mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, bei der nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden soll;
- 8.
- "Mitglied der Allgemeinheit" jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit stehen;
- 9.
- "gewerblicher Verwender" jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeden Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, die - zu Zwecken, die ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, einschließlich landwirtschaftlicher Tätigkeit, die sowohl in Vollzeit als auch Teilzeit ausgeübt werden kann und nicht notwendigerweise von der bewirtschafteten Flächengröße abhängt, sofern diese Zwecke nicht eine Bereitstellung dieser beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an eine andere Person umfassen — nachweislich Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe hat;
- 10.
- "Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeden Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt, offline oder online, einschließlich auf Online-Marktplätzen, regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellt;
- 11.
- "Online-Marktplatz" den Erbringer einer Vermittlungsleistung, die es Wirtschaftsteilnehmern einerseits und Mitgliedern der Allgemeinheit, gewerblichen Verwendern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern andererseits ermöglicht, Geschäfte mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe abzuschließen, und zwar im Wege von Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungsverträgen, die entweder auf der Internetseite des Online-Marktplatzes oder der Internetseite eines Wirtschaftsteilnehmers, für die vom Online-Marktplatz bereitgestellte Rechendienste verwendet werden, geschlossen werden;
- 12.
- "beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe" einen Stoff, der in Anhang I aufgeführt ist, in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen, in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I aufgeführten Konzentrationsgrenzwertes, einschließlich eines Gemischs oder eines sonstigen Stoffes, das bzw. der einen in dem genannten Anhang aufgeführten Stoff in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes enthält;
- 13.
- "regulierter Ausgangsstoff für Explosivstoffe" einen Stoff, der in den Anhängen I oder II aufgeführt ist, einschließlich eines Gemischs oder eines sonstigen Stoffes, das bzw. der einen in den genannten Anhängen aufgeführten Stoff enthält; ausgenommen sind homogene Gemische aus mehr als fünf Bestandteilen, in denen die Konzentration eines jeden der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unterhalb von 1 % w/w liegt;
- 14.
- "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Tierzucht und Tierhaltung für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung landwirtschaftlicher Fläche in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne des Artikels 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
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