Artikel 4 VO (EU) 2019/1148
Freier Warenverkehr
Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung eines regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe nicht aus Gründen der Bekämpfung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen untersagen, beschränken oder behindern.
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