Artikel 5 VO (EU) 2019/1148
Bereitstellung, Verbringung, Besitz und Verwendung
(1) Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen Mitgliedern der Allgemeinheit weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden.
(2) Die Beschränkung gemäß Absatz 1 gilt ebenfalls für Gemische, die in Anhang I aufgeführte Chlorate oder Perchlorate enthalten, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe im Gemisch den Grenzwert eines dieser Stoffe gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang I überschreitet.
(3) Ein Mitgliedstaat darf ein Genehmigungssystem anwenden oder errichten, wonach Mitgliedern der Allgemeinheit bestimmte beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in einer Konzentration, die den jeweiligen in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I aufgeführten oberen Konzentrationsgrenzwert nicht überschreiten, bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden dürfen.
Gemäß solcher Genehmigungssysteme muss ein Mitglied der Allgemeinheit eine Genehmigung für den Erwerb, die Verbringung, den Besitz oder die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe einholen und diese auf Verlangen vorlegen. Die Genehmigungen werden gemäß Artikel 6 von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem bzw. den der besagte beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben, verbracht, besessen oder verwendet werden soll, erteilt.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung des in Absatz 3 vorgesehenen Genehmigungssystems ergreifen. In der Mitteilung führen die Mitgliedstaaten diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe auf, für die sie das Genehmigungssystem gemäß Absatz 3 vorsehen.
(5) Die Kommission macht eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
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