Artikel 6 VO (EU) 2019/1148
Genehmigungen
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Mitgliedern der Allgemeinheit mit einem rechtmäßigen Interesse an Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Genehmigungen erteilt, legt Bestimmungen für die Erteilung der Genehmigungen nach Artikel 5 Absatz 3 fest. Im Rahmen der Antragsprüfung prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats alle relevanten Umstände und insbesondere
- a)
- den nachweislichen Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Rechtmäßigkeit seiner beabsichtigten Verwendung,
- b)
- die Verfügbarkeit von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in geringeren Konzentrationen oder anderen Substanzen mit ähnlicher Wirkung,
- c)
- den Hintergrund des Antragstellers, einschließlich von Informationen über etwaige Vorstrafen in einem Mitgliedstaat der Union,
- d)
- die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen, mit denen eine sichere Aufbewahrung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe sichergestellt werden soll.
(2) Die zuständige Behörde versagt die Erteilung einer Genehmigung, wenn sie berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran hat, dass das Mitglied der Allgemeinheit die Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt.
(3) Die zuständige Behörde kann entscheiden, die Gültigkeit der Genehmigung zu begrenzen, sei es durch Einzelgenehmigungen oder durch Mehrfachgenehmigungen. Die Genehmigung ist für höchstens drei Jahre gültig. Bis zum angegebenen Ende der Gültigkeitsdauer kann die zuständige Behörde den Genehmigungsinhaber verpflichten nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind. In der Genehmigung werden diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgeführt, für die sie ausgestellt wird.
(4) Die zuständige Behörde kann von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben. Solche Gebühren dürfen die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten.
(5) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde informiert die Genehmigungsinhaber unverzüglich über die etwaige Aussetzung oder den etwaigen Widerruf ihrer Genehmigungen, sofern hierdurch nicht laufende Ermittlungen gefährdet werden.
(6) Einsprüche gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Streitigkeiten über die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen werden vor einer nach innerstaatlichem Recht für solche Einsprüche und Streitigkeiten zuständigen Instanz verhandelt.
(7) Ein Mitgliedstaat kann von anderen Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen anerkennen.
(8) Für Genehmigungen können die Mitgliedstaaten das Muster nach Anhang III verwenden.
(9) Die zuständige Behörde holt Informationen über Vorstrafen des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels über das durch den Rahmenbeschluss 2009/315/JI(1) eingerichtete System ein. Die in Artikel 3 des Rahmenbeschlusses genannten Zentralbehörden beantworten solche Informationsersuchen binnen zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens.
Fußnote(n):
- (1)
Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).
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