Artikel 10 VO (EU) 2019/1149
Analysen und Risikobewertungen im Zusammenhang mit Arbeitskräftemobilität
(1) Die Behörde unternimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und, gegebenenfalls, den Sozialpartnern Risikobewertungen und Analysen im Zusammenhang mit der unionsweiten Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. In den Risikobewertungen und Analysen wird beispielsweise auf Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt, branchenspezifische Herausforderungen und wiederkehrende Probleme eingegangen, und die Behörde kann auch gezielte und detaillierte Analysen und Studien zur Untersuchung spezifischer Fragen durchführen. Bei der Durchführung ihrer Risikobewertungen und Analysen greift die Behörde weitestgehend auf einschlägige und aktuelle statistische Daten aus bereits durchgeführten Erhebungen zurück, achtet auf Komplementarität mit Agenturen oder Diensten der Union und nationalen Behörden, Agenturen oder Diensten und macht sich deren Fachwissen zunutze, unter anderem in Bezug auf Betrug, Ausbeutung und Diskriminierung und bei der Prognostizierung des Qualifikationsbedarfs sowie im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
(2) Die Behörde organisiert Peer Reviews unter den Mitgliedstaaten, die der Teilnahme daran zustimmen, um
- a)
- Fragen, Schwierigkeiten und spezifische Themen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung des Unionsrechts, welches in die Zuständigkeit der Behörde fällt, sowie bei ihrer Durchsetzung in der Praxis ergeben könnten,
- b)
- die Einheitlichkeit der Dienste, die Einzelpersonen und Unternehmen erbracht werden, zu steigern,
- c)
- das Wissen über und das gegenseitige Verständnis für die verschiedenen Systeme und Vorgehensweisen zu verbessern und um die Wirksamkeit verschiedener politischer Maßnahmen zu bewerten, einschließlich Präventions- und Abschreckungsmaßnahmen.
(3) Nach Abschluss jeder Risikobewertung oder sonstigen Analyse meldet die Behörde ihre Ergebnisse direkt an die Kommission sowie an die betroffenen Mitgliedstaaten, zusammen mit Hinweisen auf mögliche Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Schwachstellen.
Außerdem fügt die Behörde ihren Jahresberichten an das Europäische Parlament und die Kommission eine Zusammenfassung der Ergebnisse bei.
(4) In den Bereichen des Unionsrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, erfasst die Behörde erforderlichenfalls statistische Daten, die von den Mitgliedstaaten zusammen- und bereitgestellt werden. Hierbei ist sie bestrebt, bestehende Datenerfassungsaktivitäten in diesen Bereichen zu straffen, um die doppelte Erhebung von Daten abzuwenden. Falls zutreffend, findet Artikel 15 Anwendung. Gegebenenfalls, nimmt die Behörde mit der Kommission (Eurostat) Verbindung auf und stellt die Ergebnisse ihrer Datenerfassungsaktivitäten zur Verfügung.
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