Artikel 9 VO (EU) 2019/1149
Regelungen für konzertierte und gemeinsame Kontrollen
(1) Eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und der Behörde über die Durchführung einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle regelt die Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kontrolle, einschließlich des Umfangs und Zwecks der Kontrolle und etwaiger Vereinbarungen im Hinblick auf die Beteiligung der Mitarbeiter der Behörde. Die Vereinbarung kann Bestimmungen enthalten, die regeln, dass einmal vereinbarte und geplante konzertierte oder gemeinsame Kontrollen kurzfristig stattfinden können. Die Behörde erstellt eine Mustervereinbarung im Einklang mit dem Unionsrecht und den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.
(2) Konzertierte und gemeinsame Kontrollen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrollen stattfinden. Folgemaßnahmen zu diesen Kontrollen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der betroffenen Mitgliedstaaten.
(3) Konzertierte und gemeinsame Kontrollen erfolgen auf durchführungswirksame Weise. Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinbarung über diese Kontrollen Beamten aus einem anderen Mitgliedstaat, die an derartigen Kontrollen teilnehmen, eine angemessene Rolle und einen angemessenen Status im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt wird.
(4) Die Behörde leistet Mitgliedstaaten, die konzertierte oder gemeinsame Kontrollen durchführen, auf deren Antrag hin konzeptuelle, logistische und technische Unterstützung sowie erforderlichenfalls rechtliche Beratung, was auch Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen umfassen kann.
(5) Mitarbeiter der Behörde dürfen einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle als Beobachter beiwohnen und logistische Unterstützung leisten, und sie können an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihre Unterstützung für die Kontrolle leisten werden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Mitgliedstaats teilnehmen.
(6) Die nationale Behörde eines Mitgliedstaats, der eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführt, berichtet der Behörde spätestens sechs Monate nach Abschluss der Kontrolle über die Ergebnisse der Kontrolle in jenem Mitgliedstaat und über den Ablauf der konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle insgesamt.
(7) Die bei konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen erhobenen Informationen dürfen bei Gerichtsverfahren in den betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats als Beweismittel verwendet werden.
(8) Die Informationen über die von der Behörde koordinierten konzertierten und gemeinsamen Kontrollen sowie die Informationen, die von den Mitgliedstaaten und der Behörde gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 bereitgestellt werden, werden in die Berichte aufgenommen, die dem Verwaltungsrat zweimal jährlich vorzulegen sind. Diese Berichte werden auch der Gruppe der Interessenträger übermittelt, wobei sensible Informationen in gebührender Form unkenntlich zu machen sind. Ein jährlicher Bericht über die von der Behörde unterstützten Kontrollen ist in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde aufzunehmen.
(9) Falls die Behörde im Verlauf von konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen oder im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten Kenntnis von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung des Unionsrechts erhält, so kann sie diese mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten gegebenenfalls dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission melden.
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