Artikel 8 VO (EU) 2019/1149

Koordinierung und Unterstützung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen

(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert und unterstützt die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen. Die Behörde kann den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auch von sich aus vorschlagen, dass sie eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführen sollen.

Konzertierte und gemeinsame Kontrollen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten.

Organisationen der Sozialpartner auf nationaler Ebene können die Behörde auf Fälle aufmerksam machen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„konzertierte Kontrollen” Kontrollen, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Bezug auf zusammenhängende Fälle durchgeführt werden, wobei jede nationale Behörde in ihrem Hoheitsgebiet tätig ist und erforderlichenfalls vom Personal der Behörde unterstützt wird,
b)
„gemeinsame Kontrollen” Kontrollen, die in einem Mitgliedstaat unter Beteiligung der nationalen Behörden eines oder mehrerer anderer betroffener Mitgliedstaaten durchgeführt und erforderlichenfalls vom Personal der Behörde unterstützt werden.

(3) Gemäß dem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten bestrebt, an konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen teilzunehmen.

Einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle müssen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten vorab zugestimmt haben, und diese Zustimmung muss von den nach Artikel 32 benannten nationalen Verbindungsbeamten mitgeteilt werden.

Falls ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten beschließt bzw. beschließen, nicht an der konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle teilzunehmen, führen die nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine solche Kontrolle nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch. Die Mitgliedstaaten, die eine Teilnahme an der Kontrolle nicht beschlossen haben, behandeln die Informationen über eine solche Kontrolle vertraulich.

(4) Die Behörde legt die Modalitäten fest, mit denen angemessene Folgemaßnahmen sichergestellt werden, falls ein Mitgliedstaat beschließt, nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle teilzunehmen, und verabschiedet sie.

In derartigen Fällen unterrichtet der jeweilige Mitgliedstaat die Behörde und die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten umgehend und auch auf elektronischem Wege schriftlich über die Gründe für seine Entscheidung und, falls angezeigt, über die Abhilfemaßnahmen, die er zu ergreifen gedenkt, sowie über die Ergebnisse dieser Maßnahmen, sobald diese vorliegen. Die Behörde kann vorschlagen, dass der Mitgliedstaat, der nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle teilgenommen hat, freiwillig eine eigene Kontrolle durchführt.

(5) Die Mitgliedstaaten und die Behörde behandeln die Informationen über die geplanten Kontrollen gegenüber Dritten vertraulich.

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