Artikel 13 VO (EU) 2019/1149

Mediation zwischen Mitgliedstaaten

(1) Die Behörde kann unbeschadet der Zuständigkeiten des Gerichtshofs bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Anwendung von Unionsrecht in Einzelfällen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, eine Schlichtung herbeiführen. Der Zweck einer solchen Mediation dient dazu, die unterschiedlichen Standpunkte der von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten miteinander in Einklang zu bringen und eine unverbindliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Lässt sich eine Streitigkeit nicht durch direkte Kontakte und den Dialog zwischen den von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten schlichten, so leitet die Behörde auf Antrag eines oder mehrerer betroffener Mitgliedstaaten ein Mediationsverfahren ein. Die Behörde kann auch von sich aus die Einleitung einer Mediation vorschlagen. Das Mediationsverfahren wird erst nach Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet.

(3) Die erste Phase der Mediation wird zwischen den von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten und einem Mediator durchgeführt, die eine unverbindliche Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen abgeben. Sachverständige der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde können in beratender Funktion an der ersten Phase der Mediation teilnehmen.

(4) Wenn in der ersten Phase der Mediation keine Schlichtung erzielt wird, leitet die Behörde vorbehaltlich der Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten die zweite Phase der Mediation vor dem Mediationsausschuss ein.

(5) Der Mediationsausschuss, der sich aus Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten als derjenigen zusammensetzt, die von der Streitigkeit betroffen sind, strebt eine Annäherung der Standpunkte der von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten an und einigt sich auf eine unverbindliche Stellungnahme. Sachverständige der Kommission und der Behörde können in beratender Funktion an dieser zweiten Phase der Mediation teilnehmen.

(6) Der Verwaltungsrat legt die Verfahrensregeln für die Mediation fest, einschließlich der Arbeitsvereinbarungen und der Ernennung der Mediatoren, der geltenden Fristen, der Einbeziehung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde sowie möglicher Tagungen des Mediationsausschusses in Gremien, die aus mehreren Mitgliedern bestehen.

(7) Die Teilnahme der von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten an beiden Phasen der Mediation ist freiwillig. Entscheidet ein von der Streitigkeit betroffener Mitgliedstaat, nicht an der Mediation teilzunehmen, so unterrichtet er die Behörde und die übrigen von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in den Verfahrensregeln gemäß Absatz 6 festgelegten Frist schriftlich und auch auf elektronischem Wege über die Gründe für seine Entscheidung.

(8) Wenn Mitgliedstaaten einen Fall zur Mediation vorlegen, sorgen sie dafür, dass alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesem Fall anonymisiert sind, so dass die Identität der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermittelt werden kann. Die Behörde verarbeitet zu keinem Zeitpunkt im Verlauf der Mediation die personenbezogenen Daten der von dem Fall betroffenen Personen.

(9) Fälle, in denen Gerichtsverfahren auf nationaler oder Unionsebene anhängig sind, können nicht zur Mediation durch die Behörde zugelassen werden. Wird während der Mediation ein Gerichtsverfahren eingeleitet, wird das Mediationsverfahren ausgesetzt.

(10) Die Mediation erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit und aller Beschlüsse der Verwaltungskommission. Im Rahmen der Mediation sind alle einschlägigen Beschlüsse der Verwaltungskommission zu berücksichtigen.

(11) Betrifft ein Streitfall vollständig oder teilweise den Bereich der sozialen Sicherheit, setzt die Behörde die Verwaltungskommission davon in Kenntnis.

Um für eine gute Zusammenarbeit zu sorgen, die Tätigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen aufeinander abzustimmen und Überschneidungen in Mediationsfällen zu vermeiden, die sowohl die soziale Sicherheit als auch das Arbeitsrecht betreffen, schließen die Verwaltungskommission und die Behörde eine Kooperationsvereinbarung.

Auf Ersuchen der Verwaltungskommission und nach Zustimmung der von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten verweist die Behörde gemäß Artikel 74a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Fragen, die in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen, an die Verwaltungskommission. Die Mediation betreffend Aspekte, die nicht in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen, kann fortgesetzt werden.

Auf Ersuchen jedes von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaats verweist die Behörde Fragen, welche die Koordinierung der sozialen Sicherheit betreffen, an die Verwaltungskommission. Diese Befassung kann zu jedem Zeitpunkt im Mediationsverfahren erfolgen. Die Mediation betreffend Aspekte, die nicht in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen, kann fortgesetzt werden.

(12) Innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der unverbindlichen Stellungnahme melden die betreffenden Mitgliedstaaten der Behörde die Maßnahmen, die sie zur Weiterverfolgung der Stellungnahme ergriffen haben, oder, falls sie keine Folgemaßnahmen ergriffen haben, die Gründe warum sie dies nicht getan haben.

(13) Die Behörde berichtet der Kommission zweimal jährlich in Bezug auf die Ergebnisse der von ihr behandelten Mediationsfälle und über Fälle, die nicht weiterverfolgt wurden.

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