Artikel 16 VO (EU) 2019/1149

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

(1) Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Behörde umfasst

a)
einen Verwaltungsrat,
b)
einen Exekutivdirektor,
c)
eine Gruppe der Interessenträger.

(2) Zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben oder für bestimmte Politikbereiche kann die Behörde Arbeitsgruppen oder Expertengremien, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten oder der Kommission und – nach Durchführung eines Auswahlverfahrens –externen Sachverständigen, oder einer Kombination aus beiden, einsetzen. Sie setzt die in Artikel 12 genannte Plattform als ständige Arbeitsgruppe und den in Artikel 13 genannten Mediationsausschuss ein.

Die Behörde legt die Geschäftsordnungen dieser Arbeitsgruppen und Gremien nach Konsultation der Kommission fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.