Artikel 18 VO (EU) 2019/1149

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Er gibt die strategischen Leitlinien vor und beaufsichtigt die Tätigkeiten der Behörde.
b)
Er verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Behörde und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Behörde gemäß Kapitel IV wahr.
c)
Er prüft und verabschiedet den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde zusammen mit einem Überblick über die Erfüllung ihrer Aufgaben, legt den Bericht vor dem 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht.
d)
Er erlässt nach Artikel 29 die für die Behörde geltende Finanzregelung.
e)
Er verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht.
f)
Er erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern und unabhängigen Sachverständigen, bei den Mitgliedern der Gruppe der Interessenträger, der Arbeitsgruppen und der Gremien der Behörde, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 eingesetzt werden, sowie bei den in Artikel 33 genannten abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern, die nicht bei der Behörde beschäftigt sind, und veröffentlicht jährlich auf seiner Website die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats.
g)
Er beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 36 Absatz 3 genannten Pläne für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und aktualisiert sie regelmäßig.
h)
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
i)
Er beschließt die Verfahrensregeln für die Mediation gemäß Artikel 13.
j)
Er setzt Arbeitsgruppen und Expertengremien gemäß Artikel 16 Absatz 2 ein und beschließt deren Geschäftsordnung.
k)
Er übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Behörde die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” ).
l)
Er erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und den Beschäftigungsbedingungen.
m)
Er errichtet erforderlichenfalls eine interne Auditstelle.
n)
Er ernennt gemäß Artikel 31 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes.
o)
Er ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist.
p)
Er bestimmt das Verfahren für die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter der Gruppe der Interessenträger, die gemäß Artikel 23 eingesetzt wird, und ernennt diese Mitglieder und Stellvertreter.
q)
Er überwacht, dass geeignete Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen und Empfehlungen durchgeführt werden, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung OLAF ergeben.
r)
Er trifft – unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Behörde und unter Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung – alle Entscheidungen über die Einsetzung der internen Ausschüsse oder sonstigen Gremien der Behörde und, falls erforderlich, über deren Änderung.
s)
Er billigt den Entwurf des in Artikel 24 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde, bevor dieser der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird.
t)
Er verabschiedet – nach Stellungnahme der Kommission – mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats und im Einklang mit Artikel 24 das einheitliche Programmplanungsdokument der Behörde.

(2) Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

(3) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von dem Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

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