Artikel 19 VO (EU) 2019/1149
Vorsitzender des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder und strebt dabei eine ausgewogene Geschlechterverteilung an. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.
Falls bei einer ersten Abstimmung keine Zweidrittelmehrheit zustande kommt, findet eine zweite Abstimmung statt, bei der der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden.
Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.
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