Artikel 22 VO (EU) 2019/1149

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der Behörde zuständig und wirkt darauf hin, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern in der Behörde herbeizuführen. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(3) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Behörde.

(4) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der Aufgaben zuständig, die der Behörde durch diese Verordnung zugewiesen werden, insbesondere für

a)
die laufende Verwaltung der Behörde,
b)
die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats,
c)
die Ausarbeitung des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments und dessen Vorlage an den Verwaltungsrat zur Genehmigung,
d)
die Umsetzung des einheitlichen Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat,
e)
die Ausarbeitung des Entwurfs des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde und dessen Vorlage an den Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme,
f)
die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des OLAF und die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat,
g)
den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen – unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF – sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und erforderlichenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher, auch finanzieller Sanktionen,
h)
die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die Behörde und deren Vorlage an den Verwaltungsrat zur Genehmigung,
i)
die Ausarbeitung des Entwurfs der für die Behörde geltenden Finanzregelung und deren Vorlage an den Verwaltungsrat,
j)
die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde als Bestandteil des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde und die Ausführung ihres Haushaltsplans,
k)
Entscheidungen in Personalangelegenheiten im Einklang mit dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Beschluss,
l)
Entscheidungen in Bezug auf die internen Strukturen der Behörde, einschließlich erforderlichenfalls Vertretungsfunktionen, die sich auf die laufende Verwaltung der Behörde erstrecken können, und erforderlichenfalls deren Änderung, unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Behörde und der wirtschaftlichen Haushaltsführung,
m)
erforderlichenfalls die Zusammenarbeit mit Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen,
n)
die Durchführung von Maßnahmen, die der Verwaltungsrat festlegt, damit die Behörde die Verordnung (EU) 2018/1725 anwendet,
o)
die Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Beiträge der Gruppe der Interessenträger.

(5) Der Exekutivdirektor entscheidet darüber, ob es notwendig ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, und ob es erforderlich ist, ein Verbindungsbüro in Brüssel einzurichten, um die Zusammenarbeit der Behörde mit den zuständigen Organen und Einrichtungen der Union zu erleichtern. Bevor der Exekutivdirektor entscheidet, eine Außenstelle oder ein Verbindungsbüro einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Mitgliedstaats ein, in dem die Außenstelle oder das Verbindungsbüro eingerichtet werden soll. In der Entscheidung wird der Umfang der von der Außenstelle oder dem Verbindungsbüro durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und etwaige Überschneidungen der Verwaltungsfunktionen mit denen der Behörde vermieden werden. Es mag erforderlich sein, ein Sitzabkommen mit dem Mitgliedstaat zu schließen, in dem die Außenstelle oder das Verbindungsbüro eingerichtet werden soll.

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