Artikel 23 VO (EU) 2019/1149

Gruppe der Interessenträger

(1) Zur Erleichterung der Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern und um deren Fachkenntnisse in Bereichen zu nutzen, die unter diese Verordnung fallen, wird eine Gruppe der Interessenträger eingesetzt. Die Gruppe der Interessensträger ist der Behörde angegliedert und hat beratender Funktion.

(2) Die Gruppe der Interessenträger wird zuvor entsprechend unterrichtet und kann der Behörde auf deren Antrag oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu Folgendem vorlegen:

a)
Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts in den Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, darunter auch Analysen und Risikobewertungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität gemäß Artikel 10,
b)
dem Entwurf des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde gemäß Artikel 18,
c)
dem Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 24.

(3) Die Gruppe der Interessenträger wird vom Exekutivdirektor geleitet und tritt mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Exekutivdirektors oder auf Antrag der Kommission zusammen.

(4) Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus zwei Vertretern der Kommission und zehn Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene zusammen, mit einer paritätischen Vertretung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, darunter anerkannte branchenspezifische Sozialpartner der Union, die Branchen vertreten, die in besonderem Maße von Problemen der Arbeitskräftemobilität betroffen sind.

(5) Die Mitglieder der Gruppe und ihre Stellvertreter werden von ihren Organisationen benannt und vom Verwaltungsrat ernannt. Die Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat unter den gleichen Bedingungen ernannt, wie sie für Mitglieder gelten, und treten automatisch an die Stelle von Mitgliedern, die abwesend sind. Im Rahmen des Möglichen muss ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern und auf eine angemessene Vertretung der KMU erreicht werden.

(6) Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe der Interessenträger nimmt die Behörde wahr. Die Gruppe der Interessenträger gibt sich mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

(7) Die Gruppe der Interessenträger kann Sachverständige oder Vertreter von einschlägigen internationalen Organisationen zu ihren Sitzungen einladen.

(8) Die Stellungnahmen, Ratschläge und Empfehlungen der Gruppe der Interessenträger sowie die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht, sofern sie nicht vertraulich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.