Artikel 24 VO (EU) 2019/1149

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien und der Ratschläge der Gruppe der Interessenträger einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das insbesondere die jährliche und mehrjährige Programmplanung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(1) umfasst.

(2) Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat den Entwurf des in Absatz 1 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments an. Dieses Dokument sowie jede aktualisierte Fassung davon leitet er bis zum 31. Januar eines jeden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission weiter.

Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(3) Das Jahresarbeitsprogramm enthält detaillierte Zielvorgaben und die erwarteten Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelne Maßnahme vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem Mehrjahresarbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang. Es ist klar darin anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden. Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Behörde innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

(4) Das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren. Auch werden für jede einzelne Tätigkeit die vorläufigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgewiesen, die zur Erreichung der Zielvorgaben als notwendig erachtet werden.

Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 40 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

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