Artikel 27 VO (EU) 2019/1149

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

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