Artikel 28 VO (EU) 2019/1149
Rechnungslegung und Entlastung
(1) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N” ) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden „Jahr N + 1” ).
(2) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission auf die von Letzterem vorgeschriebene Weise bzw. in dem von ihm vorgeschriebenen Format auch die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen zu Konsolidierungszwecken bis zum 1. März des Jahres N + 1.
(3) Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde für das Jahr N erstellt der Rechnungsführer der Behörde in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde. Der Exekutivdirektor legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde für das Jahr N ab.
(6) Der Rechnungsführer der Behörde leitet den endgültigen Rechnungsabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(7) Bis zum 15. November des Jahres N + 1 wird ein Link auf die Webseiten mit dem endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8) Bis zum 30. September des Jahres N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf die in dessen Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission.
(9) Gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(1) unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.
(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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