Artikel 31 VO (EU) 2019/1149

Exekutivdirektor

(1) Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit der Behörde eingestellt.

(2) Im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren wird der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission vorgeschlagen hat, ernannt. Der ausgewählte Bewerber wird aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten. Diese Aussprache darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Ernennung des Exekutivdirektors führen.

(3) Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Behörde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Behörde berücksichtigt werden.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Beurteilung einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit gemäß Absatz 5 verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch Beschluss des Verwaltungsrats enthoben werden. Bei seiner Beschlussfassung hat der Verwaltungsrat die in Absatz 4 genannte Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors durch die Kommission zu berücksichtigen.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.