Artikel 32 VO (EU) 2019/1149

Nationale Verbindungsbeamte

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Verbindungsbeamten, der gemäß Artikel 33 als abgeordneter nationaler Sachverständiger bei der Behörde an deren Sitz tätig ist.

(2) Die nationalen Verbindungsbeamten tragen zur Verrichtung der Aufgaben der Behörde bei, auch indem sie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 7 und die Unterstützung und Koordinierung von Kontrollen gemäß Artikel 8 erleichtern. Zudem dienen sie als nationale Kontaktstellen bei Fragen aus ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und solchen mit Bezug zu ihrem Mitgliedstaat, entweder indem sie diese Fragen direkt beantworten oder sich mit ihren nationalen Verwaltungen in Verbindung setzen.

(3) Die nationalen Verbindungsbeamten sind dazu befugt, nach strikter Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Gepflogenheiten ihres jeweiligen Mitgliedstaats, insbesondere in Bezug auf Datenschutz und Vertraulichkeit, alle einschlägigen Informationen, wie von dieser Verordnung vorgesehen, von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat anzufordern und zu erhalten.

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