Artikel 33 VO (EU) 2019/1149

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

(1) Neben den nationalen Verbindungsbeamten kann die Behörde in allen Bereichen ihrer Tätigkeit auch auf sonstige abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht bei der Behörde angestellt ist, zurückgreifen.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss, mit dem eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger, einschließlich nationaler Verbindungsbeamte, festgelegt wird.

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