Artikel 42 VO (EU) 2019/1149
Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen
(1) Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.
Zu diesem Zweck kann die Behörde, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat und nach Zustimmung der Kommission, Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen treffen. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten.
(2) Die Behörde steht der Beteiligung von Drittstaaten offen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Union getroffen haben.
In den einschlägigen Bestimmungen der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen werden insbesondere Art, Ausmaß und Weise der Beteiligung des jeweiligen Drittstaates an der Arbeit der Behörde festgelegt; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Behörde, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen vereinbar sein.
(3) Die Kommission stellt durch den Abschluss einer entsprechenden Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor der Behörde sicher, dass die Behörde im Rahmen ihres Auftrags und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt.
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