Artikel 43 VO (EU) 2019/1149
Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen
(1) Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der Behörde im Sitzmitgliedstaat sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat spätestens bis zum 1. August 2021 zwischen der Behörde und dem Mitgliedstaat zu schließen ist, in dem die Behörde ihren Sitz hat.
(2) Der Sitzmitgliedstaat der Behörde schafft die bestmöglichen Bedingungen für die reibungslose und effiziente Tätigkeit der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsverbindungen.
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