Artikel 48 VO (EU) 2019/1149

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2016/344 wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung einsatzbereit ist.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.