Artikel 48 VO (EU) 2019/1149
Aufhebung
Der Beschluss (EU) 2016/344 wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung einsatzbereit ist.
Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.
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