Artikel 47 VO (EU) 2019/1149
Änderung der Verordnung (EU) 2016/589
Die Verordnung (EU) 2016/589 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die Organisation des EURES-Netzes zwischen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten;;
- b)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten beim Austausch der verfügbaren einschlägigen Daten über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe;;
- c)
-
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- die Förderung des EURES-Netzes auf Unionsebene durch wirksame Kommunikationsmaßnahmen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und der Mitgliedstaaten..
- 2.
-
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
- 8.
- „Europäische Arbeitsbehörde” die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gegründete Einrichtung.
- 3.
-
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Es wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu den auf dem EURES-Portal bereitgestellten Informationen und den auf nationaler Ebene verfügbaren Unterstützungsleistungen haben. Die Kommission, das Europäische Koordinierungsbüro und die EURES-Mitglieder und -Partner bestimmen, wie dieser Zugang entsprechend ihren jeweiligen Verpflichtungen sichergestellt wird.
- 4.
-
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- dem bei der Europäischen Arbeitsbehörde einzurichtenden Europäischen Koordinierungsbüro, dessen Aufgabe es ist, das EURES-Netz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen;;
- b)
-
folgender Buchstabe wird angefügt:
- e)
- der Kommission..
- 5.
-
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Das Europäische Koordinierungsbüro unterstützt das EURES-Netz bei der Ausführung seiner Tätigkeiten, insbesondere indem es in enger Zusammenarbeit mit den Nationalen Koordinierungsbüros und der Kommission die folgenden Aktivitäten entwickelt und durchführt:” ;
- ii)
-
Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- in seiner Eigenschaft als Systemeigner des EURES-Portals und der damit zusammenhängenden IT-Dienste die Festlegung der Nutzerbedürfnisse und der betrieblichen Anforderungen, die der Kommission zu übermitteln sind mit Blick auf Betrieb und Weiterentwicklung des Portals, einschließlich seiner Systeme und Verfahren für den Austausch von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen, Lebensläufen und Begleitunterlagen sowie sonstigen Informationen, in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Informations- und Beratungsdiensten oder -netzen der Union sowie einschlägigen Unionsinitiativen;;
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Europäische Koordinierungsbüro wird von der Europäischen Arbeitsbehörde verwaltet. Das Europäische Koordinierungsbüro richtet einen regelmäßigen Dialog mit den Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene ein.;
- c)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt seine mehrjährigen Arbeitsprogramme nach Konsultation der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 14 sowie der Kommission..
- 6.
-
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Zusammenarbeit mit der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten bei der Zusammenführung und beim Ausgleich innerhalb des Rahmens gemäß Kapitel III;.
- 7.
-
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern des Europäischen Koordinierungsbüros, der Kommission und der Nationalen Koordinierungsbüros auf geeigneter Ebene zusammen.
- 8.
-
Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die Mitgliedstaaten prüfen gemeinsam mit der Kommission und dem Europäische Koordinierungsbüro jede Möglichkeit, offene Stellen vorrangig mit Unionsbürgern zu besetzen, um ein Gleichgewicht zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage in der Union herzustellen. Die Mitgliedstaaten können dazu erforderliche Maßnahmen treffen.
- 9.
-
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander, mit der Kommission und dem Europäischen Koordinierungsbüro zusammen, um die Interoperabilität der nationalen Systeme und der von der Kommission entwickelten europäischen Klassifikation sicherzustellen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Entwicklung der europäischen Klassifikation.
- 10.
-
Artikel 29 erhält folgende Fassung:
Artikel 29
Austausch von Informationen über Mobilitätsströme und -muster Die Kommission und die Mitgliedstaaten überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und -muster innerhalb der Union anhand der Berichte der Europäischen Arbeitsbehörde und unter Heranziehung von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten, und sie machen die entsprechenden Ergebnisse öffentlich bekannt.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).;
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