Artikel 5 VO (EU) 2019/1149
Informationen zur Arbeitskräftemobilität
Um die unionsweite Arbeitskräftemobilität zu erleichtern, sorgt die Behörde für eine bessere Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit der an Einzelpersonen, Arbeitgeber und Sozialpartner gerichteten allgemeinen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich aus den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Rechtsakten der Union ergeben. Hierzu unternimmt die Behörde Folgendes:
- a)
- Sie trägt unter anderem mittels einer zentralen unionsweiten Website, die als einheitliches Zugangstor zu Informationsquellen und Dienstleistungen auf Unionsebene und nationaler Ebene in allen Amtssprachen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 dient, zur Bereitstellung sachdienlicher Informationen über die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen in Situationen mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität bei.
- b)
- Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/589.
- c)
- Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu und die Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/54/EU und Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/589, mit der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 76 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und mit der Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU, unter anderem mittels Verweisen auf nationale Informationsquellen wie einzige offizielle nationale Websites.
- d)
- Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Nutzerfreundlichkeit einschlägiger nationaler Informationsquellen und -dienste im Einklang mit den Qualitätskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724.
- e)
- Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der gezielteren Bereitstellung von Informationen und Diensten für Einzelpersonen und Arbeitgeber im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Mobilität auf freiwilliger Basis.
- f)
- Sie erleichtert die Zusammenarbeit der gemäß der Richtlinie 2014/54/EU benannten zuständigen Stellen, damit Einzelpersonen und Arbeitgeber in Fragen der Arbeitskräftemobilität im Binnenmarkt informiert, beraten und unterstützt werden.
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