Artikel 4 VO (EU) 2019/1149
Aufgaben der Behörde
Um ihre Ziele zu erreichen, nimmt die Behörde folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Sie erleichtert den Zugang zu Informationen und koordiniert EURES gemäß Artikel 5 und 6.
- b)
- Sie erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die konsequente, effiziente und wirksame Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts gemäß Artikel 7.
- c)
- Sie koordiniert und unterstützt konzertierte und gemeinsame Kontrollen gemäß Artikel 8 und 9.
- d)
- Sie führt Analysen und Risikobewertungen zu Fragen der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften gemäß Artikel 10 durch.
- e)
- Sie unterstützt die Mitgliedstaaten beim Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die wirksame Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts gemäß Artikel 11.
- f)
- Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 12.
- g)
- Sie vermittelt bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Anwendung des einschlägigen Unionsrechts gemäß Artikel 13.
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