Artikel 4 VO (EU) 2019/1149

Aufgaben der Behörde

Um ihre Ziele zu erreichen, nimmt die Behörde folgende Aufgaben wahr:

a)
Sie erleichtert den Zugang zu Informationen und koordiniert EURES gemäß Artikel 5 und 6.
b)
Sie erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die konsequente, effiziente und wirksame Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts gemäß Artikel 7.
c)
Sie koordiniert und unterstützt konzertierte und gemeinsame Kontrollen gemäß Artikel 8 und 9.
d)
Sie führt Analysen und Risikobewertungen zu Fragen der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften gemäß Artikel 10 durch.
e)
Sie unterstützt die Mitgliedstaaten beim Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die wirksame Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts gemäß Artikel 11.
f)
Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 12.
g)
Sie vermittelt bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Anwendung des einschlägigen Unionsrechts gemäß Artikel 13.

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