Artikel 11 VO (EU) 2019/1154
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Schwertfisch aus dem Mittelmeer
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen oder Schwertfisch aus dem Mittelmeer, auch wenn er im Rahmen von Freizeitfischerei gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzubieten oder zum Kauf anzubieten, der
- a)
- vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung (LJFL) weniger als 100 cm misst oder
- b)
- ein Lebendgewicht von weniger als 11,4 kg oder ausgenommen und ohne Kiemen ein Gewicht von weniger als 10,2 kg aufweist.
(2) Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf nur im Ganzen, d. h. ohne dass die äußeren Teile abgetrennt wurden, oder ohne Kiemen und ausgenommen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet oder nach der Anlandung erstmals transportiert werden.
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