Artikel 15 VO (EU) 2019/1154
Fanggenehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, Fanggenehmigungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen und insbesondere den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2017/2403.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen über Beifänge gemäß Artikel 13 ist es nur Fischereifahrzeugen der Union, die nach dem Verfahren der Artikel 16 und 17 in das ICCAT-Register der Fischereifahrzeuge aufgenommen wurden, gestattet, Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren oder zu verarbeiten.
(3) Von den Mitgliedstaaten zugelassene große Fischereifahrzeuge werden in das ICCAT-Register der Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern eingetragen, denen die Tätigkeit im ICCAT-Konventionsbereich erlaubt ist.
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