Artikel 14 VO (EU) 2019/1154

Technische Merkmale des Fanggeräts

(1) Die Höchstzahl der Haken, die von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, ausgesetzt oder an Bord mitgeführt werden dürfen, wird auf 2500 Haken festgesetzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen Dauer ein Ersatzset mit 2500 gebrauchsfertigen Haken im Fischereifahrzeug mitgeführt werden, sofern das Set ordnungsgemäß unter Deck verzurrt und verstaut ist, sodass es nicht ohne Weiteres eingesetzt werden kann.

(3) Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.

(4) Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.

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