Artikel 13 VO (EU) 2019/1154

Beifänge

(1) Beifänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer dürfen zu keinem Zeitpunkt nach einem Fangeinsatz die Beifanggrenze überschreiten, die die Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fangplänen für die an Bord befindlichen Gesamtfänge nach Gewicht oder nach Anzahl der Exemplare festgelegt haben.

(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge, die nicht gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, keinen Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord behalten, der über diese Beifanggrenze hinausgeht.

(3) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird bei Ausschöpfung der Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer des Flaggenmitgliedstaats jeder lebend gefangene Schwertfisch aus dem Mittelmeer freigesetzt.

(4) Ist die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer ausgeschöpft, so sind die Verarbeitung und Vermarktung toter Schwertfische aus dem Mittelmeer untersagt und über sämtliche Fänge ist Buch zu führen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben zu der Menge an totem Schwertfisch aus dem Mittelmeer jährlich der Kommission, die sie gemäß Artikel 21 an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.

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